Alle Personenbezeichnungen in diesen Statuten sind als geschlechtsneutral zu verstehen.

Art. 1      Name, Sitz

Der FC Landquart wurde am 7. November 1945 gegründet.
Am 19. April 2001 fusionierte der FC Landquart mit dem FC Malans/Maienfeld. Er trat anschliessend bis 8. Februar 2019 unter dem Namen „FC Landquart-Herrschaft“ auf.

Der FC Landquart ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Landquart/GR.

Art. 2      Zweck

Der Verein bezweckt die Ausübung des Fussballsports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.

Art. 3      Zugehörigkeit

Der FC Landquart ist Mitglied des Schweizerischen (SFV), des Ostschweizerischen (OFV) und des Bündnerischen (BFV) Fussballverbandes. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV der Amateur Liga des SFV (AL), des OFV und des BFV sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.

Art. 4      Neutralität

Der FC Landquart ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 5      Mitglieder

Der Verein besteht aus:

a)   Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ein Mitglied ernannt werden, welches sich durch langjährigen, besonderen Einsatz verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der nächsten Generalversammlung.

b)   Freimitgliedern
Zum Freimitglied kann ein Mitglied ernannt werden, welches sich durch langjährigen Einsatz (in der Regel 25 Jahre Mitgliedschaft) verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der nächsten Generalversammlung.

c)   Junioren
Junioren sind Vereinsmitglieder im SFV-Juniorenalter und Mitglied einer Juniorenmannschaft (bis und mit A-Junioren). Sie sind an den Vereinsversammlungen erst stimmberechtigt, wenn sie das A-Juniorenalter erreicht haben.

d)   Aktiven
Aktive sind Vereinsmitglieder, die das vom SFV vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben und in einer Aktivmannschaft mitspielen.

e)   Senioren/Veteranen
Senioren und Veteranen sind Vereinsmitglieder, die das SFV-Senioren- resp. das SFV-Veteranenalter erreicht haben und bei den Senioren resp. den Veteranen mitspielen.

f)    Funktionäre
Funktionäre sind Vereinsmitglieder, welche innerhalb des Vereins eine offizielle Funktion ausüben. Sie sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.

g)   Passivmitglieder
Passivmitglieder sind Personen, die im Verein nicht Fussball spielen und einen Passivmitgliederbeitrag leisten, dessen Höhe jährlich von der Generalversammlung festgelegt wird. Sie sind an der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.

Art. 6      Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jedermann erwerben, der die Statuten des Vereins anerkennt. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Für Minderjährige ist die schriftliche Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters notwendig. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Art. 7      Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und Reglemente einzuhalten, die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu befolgen und die fälligen Mitgliederbeiträge pünktlich zu bezahlen (Ehren- und Freimitglieder sowie Funktionäre sind davon befreit). Sie haben das Ansehen und die Interessen des Vereins zu fördern und zu wahren. Es ist Pflicht aller Mitglieder, an der Generalversammlung teilzunehmen.

Art. 8      Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht
a) an ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen teilzunehmen und dort ihr statuarisches Stimm- und Wahlrecht auszuüben;

b) über das Vereinsleben in geeigneter Weise orientiert zu werden (Generalversammlung, Homepage, o.ä.);

c) alle übrigen Rechte auszuüben, die ihnen von diesen Statuten oder in anderer Form vom Verein zuerkannt werden.

Aktive, Junioren und Senioren/Veteranen haben zudem das Recht, ihrer Eignung entsprechend am Trainings- und Wettspielbetrieb teilzunehmen.

Art. 9      Übertritt

Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere ist vom Vorstand zu bewilligen.

Art. 10    Austritt

Austritte von Aktiven, Junioren, Senioren und Veteranen können nur auf das Ende einer Saison (30. Juni) erfolgen. Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, Austrittsgesuchen unter Umständen schon vorzeitig zu entsprechen.
Die Mitglieder der übrigen Kategorien können den Austritt jederzeit schriftlich erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung.

Art. 11    Ausschluss

Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung jederzeit ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied die Statuten verletzt, sich den Anordnungen der Vereinsfunktionäre widersetzt oder mit ihren finanziellen Verpflichtungen trotz erfolgter Mahnung mit Fristansetzung nicht nachgekommen ist. Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit einem schriftlichen, begründeten Antrag an den Vorstand, zuhanden der nächsten Generalversammlung, rekurrieren. Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Generalversammlung erfolgen.

Art. 12    Boykott

Austritt und Ausschluss entbinden nicht von finanziellen Verpflichtungen, die dem Verein gegenüber noch bestehen. Der Verein behält sich die Geltendmachung seiner Ansprüche auf dem Rechtsweg, bzw. durch die Anmeldung zum Boykott durch den SFV in allen Fällen vor.

Art. 13    Organisation des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)   die Generalversammlung

b)   der Vorstand

c)   die Rechnungsrevisoren

d)   die Kommissionen

Art. 14    Vereinsjahr- / Saison

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Saison dauert vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Sie wird aufgeteilt in Frühjahrsrunde (1. Januar bis 30. Juni) und Herbstrunde (1. Juli bis 31. Dezember).

Art. 15    Generalversammlung (GV)

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind.

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres statt.

Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung per Email bekannt zu geben.

Anträge von Mitgliedern sind begründet mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief einzureichen (Statutenänderungen gemäss Art. 28)

Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Ist er verhindert, leitet der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung. Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn fest, ob zur Generalversammlung statutengemäss eingeladen wurde.

Art. 16    Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung dient neben der Behandlung der nachfolgenden ordentlichen Traktanden der allgemeinen Aussprache und Information der Mitglieder.

1.   Wahl der Stimmenzähler

2.   Feststellung der Präsenz sowie der Beschlussfähigkeit

3.   Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

4.   Abnahme der Jahresberichte

5.   Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes sowie Dechargeerteilung

6.   Genehmigung des Budgets für das nächste Vereinsjahr

7.   Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

8.   Festsetzung der ordentlichen und eventueller ausserordentlicher Beiträge

9.   Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes

10. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

11. Einsprachen gegen die erfolgte Aufnahme von Mitgliedern

12. Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern

13. Ehrungen

14. Verschiedenes

Art. 17    ausserordentliche Generalversammlung (a.o. GV)

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden

a)   durch den Vorstand

b)   wenn mindestens ein Fünftel (1/5) der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief beim Vorstand verlangt. Dem Begehren der Mitglieder ist seitens des Vorstandes innert 30 Tagen Folge zu leisten.

Art. 18    Vorstand (VS)

Der Vorstand besteht aus:

a)   Präsident

b)   Vizepräsident

c)   Aktuar / Protokollführer

d)   Marketing

e)   Finanzen

f)    Spielkommission (Spiko)

g)   Sportchef

h)   Juniorenobmann

i)    Senioren- / Veteranenobmann

j)    weitere Mitglieder nach Bedarf

Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 (vier) der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

Art. 19    Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Statuten und für den richtigen Vollzug der Beschlüsse der GV sowie für eine gesunde Finanzpolitik. Er überwacht die Tätigkeit der Kommissionen und der Funktionäre.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern und kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen; diese haben jedoch nur beratende Stimme.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident allein und alle übrigen Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweien.

Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten können während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder durch den Vorstand ersetzt werden.

Art. 20    Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisoren-Tätigkeit schriftlich Bericht zuhanden der ordentlichen Generalversammlung. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassenrevision durchzuführen.

Art. 21    Die Kommissionen

Der Vorstand kann Kommissionen einsetzen. Die Zusammensetzung und die genauen Aufgaben dieser Kommissionen sind in Pflichtenheften umschrieben, die jeweils vom Vorstand genehmigt werden.

Art. 22    Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Erträgen aus Veranstaltungen, Clubwirtschaft, usw.
  • Werbeeinnahmen
  • Förderbeiträgen und anderen Zuwendungen

Einzelne Mitglieder, Mannschaften und Abteilungen dürfen Anlässe und Aktionen zwecks Mittelbeschaffung unter der Verwendung des Namens FC LANDQUART ausschliesslich nach Genehmigung durch den Vereinsvorstand durchführen. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen.

Art. 23    Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich zu Beginn der Saison, resp. beim Eintritt zu entrichten. Mitgliedern, die in der Frühjahrsrunde beitreten, kann der Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert werden.

Ehren- und Freimitglieder sowie Funktionäre sind davon befreit. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.

Art. 24    Ausgabenkompetenz

Dem Vorstand werden im Rahmen des genehmigten Voranschlages sämtliche Finanzkompetenzen erteilt. Zudem kann der Vorstand ausserordentliche, nicht budgetierte Ausgaben im Rahmen von 10% (zehn Prozent) des Jahresbudgets, im Maximum CHF 10’000.– (zehntausend) selbstständig beschliessen. Ausserordentliche Ausgaben dürfen den Finanzhaushalt des Vereins nicht gefährden.

Art. 25    Haftung des Vereins

Jedes Mitglied ist selber für seine Unfallversicherung verantwortlich. Der Verein trägt insofern keine Haftung.

Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 26    Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen

Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Juniorenmitglieder (ab A-Juniorenalter), Aktivmitglieder, Senioren/Veteranen und Funktionäre.

Art. 27    Strafen

Erleidet der Verein infolge von grob fahrlässigem oder absichtlichem Verschulden eines Mitgliedes einen Schaden, ist dafür das betreffende Mitglied haftbar. Bussen, die dem Verein wegen unsportlichen Benehmens von Mitgliedern durch eine Verbandsbehörde (SFV, AL, OFV, BFV) auferlegt werden, sind von den fehlbaren Mitgliedern zu bezahlen.

Für Strafen, die den Trainings- und Spielbetrieb betreffen, ist das hierfür verantwortliche Vorstandsmitglied zuständig. In wichtigen Fällen wird schriftlich Bericht und Antrag an den Vorstand erstattet, welchem der Entscheid obliegt.

Strafverfügungen sind dem betreffendem Mitglied schriftlich und begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Das bestrafte Mitglied kann gegen die Strafverfügung Beschwerde zuhanden der Generalversammlung erheben. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Erhalt schriftlich beim Vorstand zuhanden der Generalversammlung einzureichen. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Art. 28    Statutenänderungen

Statutenänderungen (Revisionen) können anlässlich einer Generalversammlung beschlossen werden, wenn sich ¾ (drei Viertel) der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.

Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut 14 Tage vor der betreffenden Generalversammlung mit der Einladung schriftlich zuzustellen.

Statutenänderungsanträge von Mitgliedern sind dem Vorstand 30 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen.

Art. 29    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, welche speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 (ein Drittel) der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Wenigstens ¾ (drei Viertel) der anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen. Im Übrigen gelten Art. 77 und 78 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Bei der Auflösung des Vereins muss in jedem Fall eine ordentliche Liquidation erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des Regionalverbandes als Berater zugezogen werden kann.

Bei einer Auflösung darf ein Vermögensüberschuss nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Er muss beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der entsprechenden politischen Behörde (Gemeindekanzlei, Staatskanzlei, etc.) hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet. Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so wird der Betrag dem SFV bzw. der politischen Behörde zur Unterstützung von Sportvereinen zur Verfügung gestellt.

Art. 30    Inkraftsetzung

Die vorstehenden Statuen wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 8. Februar 2019 genehmigt. Sie treten mit Genehmigung durch den Zentralvorstand des SFV in Kraft und ersetzen die Ausgabe vom 15. Februar 2013.

Landquart, 8. Februar 2019

Der Präsident                                      Der Aktuar
Roger Tarnutzer                                  Jan Burkhardt