Art. 13 Organisation des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) die Kommissionen
Art. 14 Vereinsjahr- / Saison
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Saison dauert vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Sie wird aufgeteilt in Frühjahrsrunde (1. Januar bis 30. Juni) und Herbstrunde (1. Juli bis 31. Dezember).
Art. 15 Generalversammlung (GV)
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung per Email bekannt zu geben.
Anträge von Mitgliedern sind begründet mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief einzureichen (Statutenänderungen gemäss Art. 28)
Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Ist er verhindert, leitet der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung. Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn fest, ob zur Generalversammlung statutengemäss eingeladen wurde.
Art. 16 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung dient neben der Behandlung der nachfolgenden ordentlichen Traktanden der allgemeinen Aussprache und Information der Mitglieder.
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Feststellung der Präsenz sowie der Beschlussfähigkeit
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
4. Abnahme der Jahresberichte
5. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes sowie Dechargeerteilung
6. Genehmigung des Budgets für das nächste Vereinsjahr
7. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
8. Festsetzung der ordentlichen und eventueller ausserordentlicher Beiträge
9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
10. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
11. Einsprachen gegen die erfolgte Aufnahme von Mitgliedern
12. Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern
13. Ehrungen
14. Verschiedenes
Art. 17 ausserordentliche Generalversammlung (a.o. GV)
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden
a) durch den Vorstand
b) wenn mindestens ein Fünftel (1/5) der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief beim Vorstand verlangt. Dem Begehren der Mitglieder ist seitens des Vorstandes innert 30 Tagen Folge zu leisten.
Art. 18 Vorstand (VS)
Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar / Protokollführer
d) Marketing
e) Finanzen
f) Spielkommission (Spiko)
g) Sportchef
h) Juniorenobmann
i) Senioren- / Veteranenobmann
j) weitere Mitglieder nach Bedarf
Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 (vier) der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.
Art. 19 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Statuten und für den richtigen Vollzug der Beschlüsse der GV sowie für eine gesunde Finanzpolitik. Er überwacht die Tätigkeit der Kommissionen und der Funktionäre.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern und kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen; diese haben jedoch nur beratende Stimme.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident allein und alle übrigen Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweien.
Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten können während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder durch den Vorstand ersetzt werden.
Art. 20 Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisoren-Tätigkeit schriftlich Bericht zuhanden der ordentlichen Generalversammlung. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassenrevision durchzuführen.
Art. 21 Die Kommissionen
Der Vorstand kann Kommissionen einsetzen. Die Zusammensetzung und die genauen Aufgaben dieser Kommissionen sind in Pflichtenheften umschrieben, die jeweils vom Vorstand genehmigt werden.